Microsoft Excel 2019 Windows
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Microsoft Excel 2019 für Windows
Jetzt Microsoft Excel 2019 günstig und legal bei 1A-Lizenz kaufen
Suchen Sie nach einer modernen und leistungsstarken Tabellenkalkulationssoftware? Dann ist Microsoft Excel 2019 die richtige Wahl für Sie. Mit dieser umfangreichen Anwendung können Sie Ihre tägliche Arbeit deutlich effizienter gestalten. Da Excel 2019 auch als eigenständige Anwendung erhältlich ist, müssen Sie nicht das gesamte Office-Paket erwerben. So sparen Sie Geld und kaufen nur die Software, die Sie tatsächlich benötigen.
Was macht Microsoft Excel 2019 besonders?
Schon die bisherigen Versionen von Excel waren sehr leistungsfähig. In Excel 2019 sind zahlreiche neue Features und Verbesserungen hinzugekommen. Vor allem bei der Nutzung von Pivot-Tabellen und der Gestaltung von Tabellen bietet diese Version zahlreiche neue Möglichkeiten. Dadurch erstellen Sie schnell und einfach ansprechende, professionell gestaltete Tabellen und Diagramme, die auch komplexen Anforderungen gerecht werden.
Erweiterte Internet- und Kollaborationsfunktionen
Eine der herausragenden Neuerungen in Excel 2019 sind die zahlreichen Online-Features. Sie können direkt aus der Software auf das Internet zugreifen und haben zudem eine hervorragende Integration mit anderen Anwendungen der Office-Familie. Besonders nützlich ist die Möglichkeit, gemeinsam mit Kollegen an einem Dokument zu arbeiten. Wenn Sie Excel 2019 verwenden, wird Teamarbeit effizienter und schneller – ideal für die moderne Arbeitswelt.
Günstig Microsoft Excel 2019 per Download kaufen
Bei 1A-Lizenz können Sie Microsoft Excel 2019 bequem und kostengünstig per Download erwerben. Nach dem Download installieren Sie die Software einfach auf Ihrem Gerät und aktivieren sie mit dem per E-Mail erhaltenen Lizenzschlüssel. Diese dauerhafte Lizenz ermöglicht es Ihnen, Excel 2019 jederzeit wiederzuinstallieren, falls ein Schaden an Ihrem Gerät auftritt. Bewahren Sie den Lizenzschlüssel sicher auf, damit Sie im Falle eines PC-Problems keine neue Lizenz erwerben müssen.
Systemanforderungen – Excel 2019
Prozessor: 1 Gigahertz (GHz) oder schneller, 32-Bit (x86) oder 64-Bit (x64)
Betriebssystem: Windows 10, Windows 11, Windows Server 2019, Windows Server 2022 (andere Versionen werden nicht unterstützt)
RAM: Mindestens 2 GB
Festplattenspeicher: Mindestens 4 GB verfügbar
Bildschirmauflösung: Mindestens 1024 x 768 Pixel
NET-Version: .NET-Version 3.5 oder höher
(Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Herstellers.)
Rechtssprechung zu Gebrauchtsoftware
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat als oberstes rechtssprechendes Organ der europäischen Union mit seinem Urteil für endgültige Klarheit gesorgt und den Handel mit gebrauchten Computerprogrammen für grundsätzlich rechtmäßig erklärt.
Der EuGH entschied zudem, dass der Software-Gebrauchthandel auch dann zulässig ist, wenn es sich um online übertragene Software handelt.
Der BGH hat dann am 17.07.2013 hinsichtlich der zugrunde liegenden Rechtsfragen die Grundsatzentscheidung des EuGH vollumfänglich bestätigt.
Und auch bei Volumenlizenzen und deren Aufsplittung ist das Urteil des EuGH anzuwenden. Dies bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Verfahren zwischen Adobe und usedSoft.
In ihrer Urteilsbegründung stellten die 13 Richter der großen Kammer eindeutig fest, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der EuGH verfügte sogar, dass der Zweiterwerber bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen darf: „Außerdem erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die Programmkopie in der vom Urheberrechtsinhaber verbesserten und aktualisierten Fassung“, so der EuGH. Der Gerichtshof ging damit deutlich über den Schlussantrag des EuGH-Generalanwalts vom 24. April 2012 hinaus.
VOLUMENLIZENZEN UND DEREN AUFSPLITTUNG EBENFALLS LEGAL
In einem späteren Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in einem Verfahren zwischen Adobe und usedSoft wurden die weiteren Konsequenzen des EuGH Urteils eindrucksvoll bestätigt: Das OLG Frankfurt entschied nämlich, dass das EuGH-Urteil auch bei Volumenlizenz-Verträgen und deren Aufsplittung anzuwenden ist. Eine Revision von Adobe wies der Bundesgerichtshof am 11.12.2014 vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit wurde das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt.
- IT-Business: EuGH: Download-Lizenzen dürfen weiterverkauft werden
- Financial Times Deutschland: Kluges Urteil zu Second-Hand-Software
- Spiegel.de: Gebrauchte Software darf weiterverkauft werden
- Bild.de: Gebrauchte Lizenzen dürfen weiterverkauft werden
- WELT ONLINE: EuGH: Software-Lizenzen dürfen weiterverkauft werden
- ComputerBild.de: EU-Gericht: Verkauf gebrauchter Softwarelizenzen ist zulässig
- crn.de: Oracle unterliegt im Streit um Download-Software
- ChannelBiz: Europäischer Gerichtshof entscheidet für UsedSoft
- Online PC: usedSoft gewinnt: Europäischer Gerichtshof gibt grünes Licht für Software-Gebrauchthandel
- golem.de: Gebrauchte Softwarelizenzen dürfen weiterverkauft werden
- ITReseller.ch: EU erklärt Verkauf gebrauchter Software für legal
- n-TV.de: Handel mit gebrauchter Software - Verkauf ist generell erlaubt
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